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Ihr gutes Recht verdient eine starke Verteidigung

In strafrechtlichen Verfahren stehen wir zu Ihnen.
Als Pflichtverteidiger, Wahlverteidiger oder Opferanwalt – von Beleidigungen über Führerscheinsachen bis hin zu Tötungsdelikten – wir schrecken nicht zurück, sondern vertreten Sie mit Nachdruck und Diskretion. 

Eine starke Verteidigung heißt für uns: Prüfen der Vorwürfe, Analysieren der Aktenlage und Entwickeln einer individuellen Verteidigungsstrategie – ob pro aktiv gegenüber der Staatsanwaltschaft, bei MPU-Verfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde oder schlussendlich vor Gericht.

Dabei setzen wir auf klare Kommunikation und eine enge persönliche Begleitung.

FAQ

Antworten auf häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger?

Der Haupt-Unterschied liegt in der Beauftragung und Bezahlung. Während der Wahlverteidiger von dir selbst beauftragt und bezahlt wird, wird der Pflichtverteidiger vom Gericht gestellt und (zumindest vorerst) von der Staatskasse bezahlt.

Sind Pflichtverteidiger schlechtere Anwälte?

Nein, mit der Qualität des Anwalts hat das nichts zu tun. Man muss aber wissen, dass Pflichtverteidiger von der Staatskasse gezahlt werden und im Vergleich zu einem Wahlverteidiger merklich schlechter bezahlt werden. Leider führt die schlechtere Bezahlung bei einigen Anwälten dazu, dass sie nicht so sehr um den Fall kämpfen und ggf. etwas weniger Arbeit und Zeit investieren.

Engagierte Anwälte hängen sich aber in jeden Fall rein, gleich ob Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger.

Kann ein Anwalt auch die Opfer vertreten?

Ja, das ist möglich und in größeren Verfahren auch sehr üblich. Gemacht wird das mit der sogenannten Nebenklage. Hier haben die Opfer dann eine vergleichbare Stellung wie der Staatsanwalt. Es können also Anträge gestellt werden, Zeugen befragt und am Ende ein Plädoyer gehalten werden. So können auch die Opfer ein Verfahren voran treiben.

Ich habe eine Vorladung von der Polizei erhalten – was soll ich tun?

Die wichtigste Regel lautet: Schweigen ist Ihr gutes Recht. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten oder eine Aussage zur Sache zu machen.

Mein dringender Rat: Kontaktieren Sie mich, bevor Sie irgendwelche Angaben machen. Ich sage den Termin für Sie ab und beantrage zunächst Akteneinsicht. Erst wenn wir genau wissen, was Ihnen vorgeworfen wird, entscheiden wir über eine Verteidigungsstrategie.

Warum ist Akteneinsicht so wichtig?

Ohne Akteneinsicht tappen wir im Dunkeln. Nur durch die offizielle Ermittlungsakte erfahren wir, welche Beweise (Zeugenaussagen, Chatverläufe, DNA-Spuren etc.) die Staatsanwaltschaft gegen Sie in der Hand hat. Erst auf dieser Basis kann eine fundierte Verteidigungsstrategie entworfen werden, die im Idealfall zu einer Einstellung des Verfahrens führt, noch bevor es zu einer Gerichtsverhandlung kommt.

Findet bei jeder Strafanzeige eine Gerichtsverhandlung statt?

Nein. Mein primäres Ziel als Verteidiger ist es, das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen (z. B. mangels Tatverdacht oder gegen eine Auflage). Kommt es dennoch zu einer Anklage, vertrete ich Sie leidenschaftlich vor Gericht, um das bestmögliche Urteil – im Idealfall einen Freispruch – zu erwirken.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

  1. Ruhe bewahren: Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand, aber stimmen Sie der Durchsuchung auch nicht ausdrücklich zu.
  2. Anwalt anrufen: Sie haben das Recht – in jeder Lage des Verfahrens – Ihren Verteidiger zu kontaktieren.
  3. Schweigen: Machen Sie keine Angaben zur Sache, auch nicht im „Smalltalk“ mit den Beamten.
  4. Nichts unterschreiben: Häufig reicht Ihnen die Polizei Unterlagen zum Unterschreiben z.B. Sicherstellungsprotokolle; hier gilt es nichts zu unterschreiben. Im schlimmsten Fall erklären Sie sich ansonsten mit der Sicherstellung etwaiger Gegenstände sogar einverstanden.
  5. Protokoll: Verlangen Sie am Ende ein Verzeichnis aller sichergestellten Gegenstände.

Darf die Polizei mich ohne Anwalt vernehmen?

Die Polizei muss Sie vor der ersten Vernehmung über Ihr Recht auf einen Verteidiger belehren. Sie haben auch das Recht, die Vernehmung jederzeit zu unterbrechen, um einen Verteidiger zu kontaktieren.

Mein Rat: Machen Sie von diesem Recht sofort Gebrauch. Sagen Sie höflich: „Ich möchte von meinem Schweigerecht Gebrauch machen und erst mit meinem Anwalt sprechen.“ Danach sagen Sie nichts mehr zur Sache, bis Sie mit Ihrem Verteidiger gesprochen haben. 

Was ist ein Strafbefehl und muss ich dagegen Einspruch einlegen?

Ein Strafbefehl ist quasi ein „Urteil per Post“ – ohne mündliche Verhandlung.

  • Achtung: Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einer Verurteilung im Gerichtssaal gleich und führt zu einem Eintrag im Bundeszentralregister.
  • Frist: Sie haben nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Wir prüfen gemeinsam, ob ein Einspruch sinnvoll ist, um eine Hauptverhandlung zu erreichen, das Strafmaß zu senken oder das Verfahren doch noch zur Einstellung zu bringen.

Wann gelte ich als vorbestraft?

Theoretisch und laut Definition ist man nach jeder rechtskräftigen Verurteilung vorbestraft. Im Volksmund ist man aber nur Vorbestraft, wenn eine Eintragung in das Führungszeugnis erfolgt. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG werden erst Geldstrafen über 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen über 3 Monate in das Führungszeugnis aufgenommen. Darunter gilt man im allgemeinen Sprachgebrauch als „nicht vorbestraft“.

Wann kommt man in Untersuchungshaft?

U-Haft ist keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme. Sie darf nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen. Die häufigsten Haftgründe sind:

  1. Fluchtgefahr: Wenn zu befürchten ist, dass Sie sich dem Verfahren entziehen.
  2. Verdunkelungsgefahr: Wenn die Gefahr besteht, dass Sie Beweise vernichten oder Zeugen beeinflussen.
  3. Wiederholungsgefahr: Bei schweren Delikten.

Ich prüfe umgehend, ob wir durch Haftbeschwerde oder Haftprüfung die Freilassung (ggf. gegen Meldeauflagen oder Kaution) erreichen können.

Mein Kind hat eine Vorladung erhalten – was ist im Jugendstrafrecht anders?

Im Jugendstrafrecht (für 14- bis 17-Jährige, oft auch bis 21-Jährige) steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, nicht die Bestrafung.

  • Besonderheit: Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
  • Folgen: Statt Geld- oder Freiheitsstrafen gibt es oft Sozialstunden, Anti-Aggressions-Trainings oder Jugendarrest. Ich begleite Ihr Kind einfühlsam durch das Verfahren und achte darauf, dass ein Fehler in der Jugend nicht die gesamte berufliche Zukunft verbaut.
Porträt einer lächelnden Lisa Groß mit Brille vor einer Wand aus vertikalen Holzlamellen, Arme verschränkt.
Lisa Groß
Rechtsfachwirtin

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